AGB

§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung der für den offiziellen Internetauftritt des Kunden erforderlichen Website sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an dieser Website.

(2) Der Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff BGB Anwendung.

§ 2 Leistungen der Agentur
(1) Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs der von der Agentur zu erstellenden Website ist das vom Kunden erstellte Lastenheft.

(2) Die Agentur kennt die im Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Kunden und hat diese auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit geprüft. Sollte die Agentur erkennen, dass die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht die zur Erstellung der Website erforderlichen Qualitäten haben, so wird die Agentur den Kunden unverzüglich darauf hinweisen und einen schriftlichen Vorschlag für eine geeignete Ergänzung und/oder Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Der Änderungsvorschlag muss die dadurch verursachten eventuellen zusätzlichen Kosten und die eventuell notwendige Anpassung des terminlichen Ablaufs spezifizieren. Der Kunde wird zu diesem Änderungsvorschlag innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang verbindlich Stellung nehmen.

(3) Auf der Grundlage der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben wird die Agentur ein Pflichtenheft und einen Layout-Entwurf erstellen. Das Pflichtenheft beschreibt insbesondere die fachlich technische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben. Der Layout-Entwurf enthält die wesentlichen gestalterischen Aspekte der zu erstellenden Website. Die Agentur wird den Layout-Entwurf in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Kunden entwickeln und hierbei gestalterische Vorgaben des Kunden, insbesondere mit Blick auf das Corporate-Design des Kunden berücksichtigen.

(4) Nach Fertigstellung präsentiert die Agentur dem Kunden das Pflichtenheft und den Layout-Entwurf, um eine Abnahme zu ermöglichen. Der Kunde ist berechtigt, den Layout-Entwurf aus gestalterischen Gründen nach freiem Belieben zurückzuweisen. Weist der Kunde den Layout-Entwurf zurück, ist die Agentur zur Vorlage von einem kostenlosen Alternativvorschlag verpflichtet. Entspricht auch dieser Vorschlag nicht den gestalterischen Vorstellungen des Kunden, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag außerordentlich nach § 13 zu kündigen. Sollte das Pflichtenheft mangelhaft sein, insbesondere weil es die Vorgaben des Lastenhefts nicht zutreffend umsetzt und abbildet, so kann der Kunde dessen Abnahme verweigern. In diesem Fall hat die Agentur das Recht und die Pflicht zur maximal zweimaligen Nachbesserung des Pflichtenhefts. Ist das Pflichtenheft auch dann nicht mangelfrei, kann der Kunde von dem Vertrag insgesamt zurücktreten.

(5) Nach Abnahme des Pflichtenheftes und des Layout-Entwurfs wird die Agentur nach Maßgabe des vom Kunden abgenommenen Layout-Entwurfs sowie des Pflichtenheftes, deren Inhalte nach Abnahme durch den Kunden Teil der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen werden, die Website programmieren.

 

(6) Die Agentur verpflichtet sich dazu, eventuell erforderliche Vertragssoftware so zu programmieren, dass die Website und die dazugehörigen Unterseiten ein Antwortzeitverhalten aufweisen, dass bei vergleichbarer Internet-Anbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum Aufruf der Seiten eingesetzten Hard- und Software dem Antwortzeitverhalten anderer Websites mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang entspricht.

(7) Der Kunde ist bis zur Abnahme der Website jederzeit berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen. Die Agentur wird dem Kunden innerhalb von 6 Arbeitstagen nach Zugang des Änderungswunsches eine Aufstellung der dadurch verursachten Mehrkosten und eine eventuell notwendige Änderung des terminlichen Ablaufs übergeben. Übergibt die Agentur die vorstehend genannte Aufstellung dem Kunden nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums, so ist der Kunde berechtigt, der Agentur hierfür eine Frist von weiteren 6 Arbeitstagen zu setzen, nach deren Ablauf die Agentur die verlangten Änderungen ohne zusätzliche Vergütung und ohne Änderungen des Zeit- und Arbeitsplans ausführen wird.

(8) Die Agentur wird dem Kunden auf dessen Wunsch mit der Fertigstellung und der Übergabe der Website auf einem Datenträger

(a) die fertig gestellte Software,
(b) ein Exemplar des Quellcodes,
(c) die Entwicklungsdokumentation der Software zur Verfügung stellen.

(9) Nach der Fertigstellung wird die Agentur ggf. die Wartung und Pflege der Website nach einem gesondert abzuschließenden Wartungs- und Pflegevertrag übernehmen.

§ 3 Leistungen des Kunden
(1) Der Kunde stellt der Agentur spätestens 4 Wochen nach Vertragsschluss eigenverantwortlich die zur Erstellung der Website erforderlichen Inhalte zur Verfügung. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Erstellung der Website verfolgten Zweck zu erreichen.

(2) Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem Wunsch des Kunden zu verwendenden Texte, Photographien, Grafiken und Tabellen.

(3) Die in Ziffern 1 und 2 umschriebenen Daten werden der Agentur in digitaler Form zur Verfügung gestellt.

(4) Der Kunde versichert, dass er die für die Verwendung der Materialien in der zu erstellenden Website erforderlichen Rechte innehat und dass der Verwendung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die durch den Kunden bereitgestellten Materialien bezüglich Rechte Dritter zu überprüfen. Werden durch die durch den Kunden zur Verfügung gestellten Materialien Rechte Dritter verletzt, so hält der Kunde die Agentur von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

§ 4 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der Internetpräsentation wird eine zweiwöchige Testphase vereinbart. Diese beginnt mit der vollendeten Installation der die Website enthaltenden Software. Die Testphase ermöglicht dem Kunden eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware und ihrer Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Lasten- und Pflichtenheftes, sowie des Layout-Entwurfs und auf etwaige sonstige Mängel hin.

(2) Der Kunde wird während der Testphase auftretende Fehler der Vertragssoftware der Agentur schriftlich anzeigen. Die Agentur steht dem Kunden auch während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel der Vertragssoftware unverzüglich zu untersuchen und zu beheben.

(3) Sollten noch während der Testphase Fehler der Software auftreten und zeigt der Kunde diese Fehler der Agentur schriftlich an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist.

(4) Treten während der Testphase auch während eines Lastbetriebes, insbesondere bei gleichzeitigem Zugriff von mindestens drei Nutzern auf die fertig gestellte Website keine wesentlichen Fehler auf oder werden der Agentur keine wesentlichen Fehler schriftlich angezeigt, so wird der Kunde eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die fertig gestellte Vertragssoftware in vertragsgemäßem Zustand installiert worden ist (Abnahme). Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für den Server, die Datenleitungen, den Internet-Zugang der Nutzer etc.

§ 5 Nutzungsrechte und Namensnennung

(1) Die Agentur räumt dem Kunden mit vollständiger Entrichtung des Werklohns das ausschließliche Recht ein, die von der Agentur für den Kunden erstellte Vertragssoftware einschließlich der dazu gehörenden Unterlagen, Skizzen, Entwürfe, Dokumentationen sowie des Quellcodes in sämtlichen bei Vertragsschluss bekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere diese in allen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Medien zu vervielfältigen und zu verbreiten. Diese Rechtegewährung umfasst sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an der Vertragssoftware, insbesondere auch sämtliche Rechte an der von der Agentur geschaffenen Benutzeroberfläche („look and feel“), das Online- und Internet-Recht sowie das Recht zur Verfügungstellung auf Abruf („on demand“-Recht). Die Einräumung weiterer Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bleibt der ausdrücklichen Zustimmung der Agentur vorbehalten. Nutzungsrechte im Hinblick auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsarten werden dem Kunden nicht eingeräumt. Die Agentur verpflichtet sich jedoch bezüglich der bei Vertragsschluss unbekannten Nutzungsarten vor der Lizensierung an Dritte dem Kunden das Recht an der bisher unbekannten Nutzungsart anzubieten.

(2) Der Kunde wird die Agentur im Impressum der Website als Urheber der Website nennen.

§ 6 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

(1) Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, gilt die im Auftrag vereinbarte Vergütung als Pauschalvergütung für die Erstellung und betriebsbereite Installation der Vertragssoftware sowie für die übrigen vertragsgegenständlichen Leistungen.

(2) Mit dieser Pauschalvergütung ist auch die Einräumung der Rechte an der Vertragssoftware gemäß § 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig abgegolten.

(3) Einen etwaigen Mehraufwand trägt der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Autorisierung.

(4) Nach Abnahme des Pflichtenhefts und des Layout-Entwurfs sind 30% des in Ziffer 1 genannten Festpreises zu entrichten. Der Restbetrag wird mit der Abnahme der Website (§ 4 Ziffer 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen) fällig.

(5) Gerät der Kunde mit der Zahlung der in Ziffer 1 genannten Vergütung in Verzug, so kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen.

§ 7 Gewährleistung

(1) Die Agentur leistet dafür Gewähr, dass die erstellte Vertragssoftware vertragsgemäß erstellt ist und keine Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.

(2) Die Agentur erbringt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien Programmstandes. Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde die Rechte gemäß §§ 634, 635 BGB geltend machen oder nach fruchtlosem Ablauf einer der Agentur zur Mängelbeseitigung schriftlich gesetzten angemessenen Frist die Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer oder eigene Mitarbeiter auf Kosten der Agentur ausführen lassen.

(3) Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der Abnahme der Website (§ 4 Ziffer 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen).

§ 8 Haftung

Die Agentur haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

§ 9 Rechte Dritter


Die Agentur steht dafür ein, dass der Ausübung der dem Kunden durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit die Agentur für die Erstellung der Vertragssoftware von Dritten entwickelte Basistechnologie oder Software benutzt, sichert die Agentur zu, über die dafür erforderlichen Bearbeitungsrechte zu verfügen und zur Einräumung der in § 5 genannten Rechte an der Basistechnologie und der von der Agentur im Übrigen für die Erstellung der Vertragssoftware benutzten Software berechtigt zu sein.

§ 10 Geheimhaltung

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Daten, die Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit dem Kunden verbundener Unternehmen enthalten.

(2) Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von 24 Monaten fort.

(3) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafiker, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von 24 Monaten fort.

(4) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 2 gilt nicht für Informationen,

(a) die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
(b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die Agentur bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
(c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
(d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
(e) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,
(f) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hiervon so früh wie möglich benachrichtigen und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

(5) Werden der Agentur Vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat sie dem Kunden hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 11 Kündigung

(1) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Abnahme des Layout-Entwurfs gemäß § 2 Ziffer 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen scheitert oder wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder die Vertragspartei das Insolvenzverfahren selbst beantragt.

(3) Kündigt eine der Vertragsparteien diesen Vertrag außerordentlich nach Absatz 1, so entfällt jegliche Zahlungspflicht des Kunden an die Agentur; bereits erbrachte Leistungen werden anteilig bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet.

(4) Bei einer außerordentlichen Kündigung durch die Agentur oder einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, die auf 30% der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt werden. Den Parteien bleibt vorbehalten, niedrigere bzw. höhere ersparte Aufwendungen nachzuweisen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ist Lübeck. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: August 2009